Sportfaktor

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sportfaktor GmbH

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Sportfaktor GmbH (nachfolgend Sportfaktor genannt) und ihren Auftraggebern/Kunden, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Allgemein
1.1. Nachstehende "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Regelungen des Vertragspartners widerspricht Sportfaktor hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Sportfaktor.

1.2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung. Sportfaktor ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden dem Auftraggeber durch Übersendung neuer AGB mitgeteilt. In der Mitteilung wird auf die Änderungen deutlich hingewiesen. Die Änderungen gelten mit dem Zugang beim Auftraggeber/Kunden. Vorher eingehende Aufträge werden nach den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs noch gültigen alten AGB bearbeitet.

1.3. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht Sportfaktor darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt.

1.4. Sportfaktor stellt seine angebotenen Dienstleistungen auf der Grundlage der AGB zur Verfügung. Mit Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner die Geltung der AGB von Sportfaktor an.

2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1. Alle durch Sportfaktor erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Layouts und Texte (im folgenden Werke genannt) sind geistiges Eigentum von Sportfaktor.

2.3. Die von Sportfaktor erstellten Werke sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung dieser Werke ist nur mit dem Einverständnis von
Sportfaktor zulässig. Die Ausführung seiner Werke ist allein Sportfaktor vorbehalten.

2.4. Sollte es nicht zur Auftragserteilung an Sportfaktor kommen, ist es dem Auftraggeber untersagt, die im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelten Arbeiten und Werke zu verwenden.

2.5. Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelten Werke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sportfaktor und in jedem Fall der vorherigen, schriftlichen Einigung über eine angemessene Vergütung.

2.6. Sportfaktor ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches.

2.7. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Sportfaktor ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Sportfaktor erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge:
• 30 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss
• 40 % der Auftragssumme bei Projektstart
• 30 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach Projekt-Ende

3.2. Beim Engagement von Künstlern über die Agentur wird zzgl. die Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß den von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte, fällig. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat Sportfaktor Anspruch auf Zahlung dieser Steuer.

3.3. Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet.

3.4. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.

3.5. Auf alle Fremdkosten berechnet Sportfaktor 15% Agenturhonorar (Handling Fee).

3.6. Alle Aufwendungen und Auslagen von Sportfaktor, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von Sportfaktor zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet. Es gelten hierbei die üblichen Sätze von Sportfaktor
3.7. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn Sportfaktor nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. Sportfaktor ist berechtigt, Arbeiten, die Sportfaktor im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.

4. Durchführung und Organisation
4.1. Basis jeder Veranstaltung ist ein vom Vertragspartner abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Kunden abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden schriftlich abgestimmt.

4.2. Sportfaktor ist in der Ausgestaltung der Veranstaltung, des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt Sportfaktor nicht.

4.3. Soweit zur Durchführung dieses Vertrages Verträge mit Dritten notwendig oder zweckmäßig sind, werden diese Verträge in Absprache mit dem Auftraggeber im Namen und im Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.

4.4. Sportfaktor ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.

4.5. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ganz oder teilweise vereitelt, so behält Sportfaktor den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die für die Veranstaltung erforderlichen Auslagen zu leisten.

4.6. Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verbleibt die geleistete Anzahlung als Aufwandsentschädigung für geleistete Tätigkeiten bei Sportfaktor. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die für die Veranstaltung erforderlichen Auslagen zu leisten.

4.7. Können Vertragsleistungen durch Sportfaktor oder deren Beauftragte infolge höherer Gewalt nicht erbracht werden, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Sportfaktor wird die Hinderungsgründe dem Kunden
unverzüglich per  Email, Fax oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen.

4.8. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält Sportfaktor den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von Sportfaktor, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht Sportfaktor ein, dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

5. Haftung
5.1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Sportfaktor verursacht worden sind, haftet Sportfaktor nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass dem zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

5.2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von Sportfaktor trägt der Kunde.

5.3. Sportfaktor übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind.

5.4. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5.5. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet Sportfaktor nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber Sportfaktor ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist Sportfaktor nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.

5.6. Sportfaktor haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen
oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Sportfaktor haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes. Die vorstehenden  Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und Fahrlässigkeit von Sportfaktor zurück zu führen sind.

5.7. Sportfaktor prüft die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von Sportfaktor entwickelten Maßnahmen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Sportfaktor trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Auftraggebers/Kunden die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde Sportfaktor von Ansprüchen Dritter, die aufgrund dessen gegen Sportfaktor geltend gemacht werden, freizustellen.
5.8. Soweit Sportfaktor in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Auftraggebers/Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Sportfaktor ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Sportfaktor beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Sportfaktor zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von Sportfaktor.

6. Vertragswidriges Verhalten der Teilnehmer
6.1. Sportfaktor behält sich vor, Teilnehmer, die sich vertragswidrig verhalten oder die Anweisungen von Sportfaktor nicht befolgen und dadurch sich und andere gefährden, von der Veranstaltung auszuschließen. Der Auftraggeber hat gegen Sportfaktor diesbezüglich keinerlei Rückzahlungsansprüche.

7. Sonstiges
7.1. Beide Vertragsparteien sichern sich Vertraulichkeit zu.

7.2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.

7.3. Der Auftraggeber ist gebeten Sportfaktor über alle Verletzungen dieser AGB zu informieren. Sportfaktor gewährleistet hiermit jedoch nicht, dass irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden.

7.4. Der Verzicht von Sportfaktor, ein Recht oder eine Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht bzw. die betreffende Bestimmung dar.

7.5. Wird diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

7.6. Diese AGB sind allgemeine Rahmenbedingungen. Weitere Punkte werden bei Vertragsabschluss gesondert vereinbart.

8. Schlussbestimmungen
8.1. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

8.2  Es kommt deutsches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme derjenigen Regeln die nach deutschem Recht zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden oder zu einem anderen Gerichtsstand als den unter 8.3.) vereinbarten. Insbesondere UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

8.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Sportfaktor und den Vertragspartner ist der Firmensitz von Sportfaktor, München, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Gräfelfing, Mai 2008
Sportfaktor GmbH